2.2.2, mit Hinweisen). Ansonsten würde im Ergebnis beim Veräusserer mit Anerkennung des Kapitalverlusts eine (für ihn letztmalige) steuerwirksame Abschreibung (bis auf den Übertragungswert) anerkannt, die mit keiner entsprechenden Reduktion des Buchwerts beim Erwerber einhergeht, sodass eine spätere steuerliche Erfassung der auf diese Weise gebildeten stillen Reserven ausgeschlossen wäre. Ein solcher Fall liegt hier, wo wie dargelegt, von einer Übertragung zum Verkehrswert, d.h. von einem reinen Verkaufsgeschäft und nicht etwa einer gemischten Schenkung auszugehen ist, jedoch gerade nicht vor.