2.5.2. Es ist daher zum einen ausgeschlossen, dass der Übernehmer die übernommenen Vermögenswerte zu einem höheren als dem bisherigen Buchwert (bzw. Übertragungswert) einbucht, was auf eine unzulässige steuerfreie Auflösung stiller Reserven hinausliefe (VGE II/62 vom 31. August 2006 [WBE.2005.400], Erw. 2.2.2, mit Hinweisen). Zum andern fällt aber auch ausser Betracht, dass der Abtreter einen Veräusserungsverlust geltend machen kann, ohne dass beim Übernehmer eine entsprechende Tieferbewertung erfolgt (so schon VGE II/62 vom 31. August 2006 [WBE. 2005.400], Erw. 2.2.2, mit Hinweisen).