Dies indessen nur unter der Voraussetzung, dass vorhandene stille Reserven auch tatsächlich (mit-)übertragen werden. Bloss der Vollständigkeit halber ist der Vertreter der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass die von ihm geänderte Buchhaltung des Sohns der Beschwerdeführer (datiert vom 7. Juni 2005) insoweit unvollständig ist, da darin beim Anlagevermögen die mitübertragenen "kumulierten Abschreibungen" nicht enthalten sind.