Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Dinge bei einer (allfällig auch nur teilweise) unentgeltlichen Übertragung bzw. einer unter dem wirklichen Verkehrswert liegenden Übertragung zum Ertragswert anders liegen. Eine solche Übertragung ist zwar, weil die durch das bäuerliche Erbund Bodenrecht erleichterte Betriebsübertragung nicht durch Steuerfolgen wiederum erschwert oder verunmöglicht werden soll, steuerneutral möglich. Dies indessen nur unter der Voraussetzung, dass vorhandene stille Reserven auch tatsächlich (mit-)übertragen werden.