"2.5. 2.5.1. Eine direkte Verknüpfung der Steuerfolgen beim Veräusserer mit der buchhalterischen Behandlung beim Übernehmer fällt bei einer – wie hier – entgeltlichen Übertragung zum wirklichen Verkehrswert grundsätzlich ausser Betracht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Dinge bei einer (allfällig auch nur teilweise) unentgeltlichen Übertragung bzw. einer unter dem wirklichen Verkehrswert liegenden Übertragung zum Ertragswert anders liegen.