Sohn vereinbarte Kaufpreis aufgrund der landwirtschaftlichen Gesetzgebung den erzielbaren Marktwert darstelle. Ein unechter Verlust bzw. eine Steuerumgehung wurden damit verneint. 5.2. In der Folge wurde zur Berechnung bzw. Bedeutung der Anlagekosten im genannten Entscheid des Verwaltungsgerichts das folgende ausgeführt: