4.2. Ist ein Grundstück land- und /oder forstwirtschaftlicher Natur, so ist der Veräusserungsgewinn aus Grundstückverkäufen den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur bis zur Höhe der Anlagekosten zuzurechnen (Art. 8 Abs. 1 Halbsatz 1 StHG und diesem entsprechend § 27 Abs.4 StG i.V.m. § 106 StG). Insofern handelt es sich um wiedereingebrachte Abschreibungen (Differenz Buchwert zu Anlagekosten). Nach § 7 Abs. 3 StGV sind die Einkommenssteuerwerte (Anlagekosten abzüglich Abschreibungen) von Grundstücken des Geschäftsvermögens in der Bilanz bzw. in den Aufstellungen über Aktiven und Passiven auszuweisen.