3.3. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Überführung des Landwirtschaftsbetriebes vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen per 31. Dezember 2017 zu steuerbaren Einkommen oder – mit Ausnahme des anerkannten (übereinstimmenden Anträge) Gewinnes aus dem Traktorverkauf von CHF 25'500.00 (vgl. dazu den nachfolgend zitierten VGE vom 21. Oktober 2009 [WBE.2008.291], Erw. 2.5.) – zu keinem steuerbaren Kapitalgewinn, wie die Rekurrentin behaupten lässt, geführt hat.