2.9. Mit der Replik ergänzt der Vertreter der Rekurrentin, dass die Eingangsbilanz 1993 für das vorliegende Verfahren nicht massgebend sei, da im Jahr 2002 beim Hofverkauf eine Abrechnung erfolgt sei. Es sei nie ein Buchwert von CHF 153'180.00 festgesetzt worden. Weder beim Verkauf des Landwirtschaftsbetriebes im Jahr 2002, noch bei der Rückveräusserung im Jahr 2008 sei ein Steueraufschub entstanden. Es seien jeweils keine Buchwerte übernommen worden. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 2. Februar 2022 (2C_666/2021 und 2C_721/2021) ausgeführt"