Eine Abrechnung sei nach § 27 Abs. 4 StG vorzunehmen. Anerkannt wurde unverändert, dass der Gewinn aus dem Traktorverkauf von CHF 25'500.00 privilegiert mit der Einkommenssteuer zu erfassen sei. 2.8. Mit seiner Vernehmlassung beantragt das Gemeindesteueramt Q. ohne jegliche Begründung die Abweisung des Rekurses. Das KStA hält in seiner Vernehmlassung an den bisherigen Begründungen fest.