2.7. Mit Rekurs wurde an den bisherigen Ausführungen festgehalten und nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei den vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführten Liegenschaften um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des BGBB handle. Demnach seien Überführungsgewinne nur bis zur Höhe der Anlagekosten mit der Einkommenssteuer zu erfassen. Da ab 2008 keine Abschreibungen vorgenommen worden seien, resultiere kein einkommenssteuerpflichtiger Liquidationsgewinn. Es dürfe keine Abrechnung nach Grundstückgewinnsteuerrecht erfolgen, da Geschäftsvermögen vorliege. Eine Abrechnung sei nach § 27 Abs. 4 StG vorzunehmen.