Gemäss Schreiben des damals zuständigen LE KStA vom 2. Februar 2005 sei beim Kauf des Landwirtschaftsbetriebes durch D. (1966) im Jahr 2002 keine Buchwertübernahme erfolgt. Vielmehr sei der Kaufpreis von CHF 165'000.00 auf Gebäude inklusive mechanische Einrichtungen und Boden aufgeteilt worden. Damit seien die Anlagekosten bestimmt und über die Hofübergabe im Jahr 2002 definitiv abgerechnet worden. Auch die Abrechnung der "Rückübertragung" sei definitiv erfolgt. -8- 2.6.4. Mit dem Einspracheentscheid wurden die Ausführungen des LE KStA im Bericht vom 3. Juli 2019 wortwörtlich übernommen und gestützt darauf die Einsprache abgewiesen.