Da die überführten Liegenschaften aber zum Geschäftsvermögen gehörten und kein höherer Kaufpreis als die Bilanzwerte beim Sohn als Verkäufer erzielt worden sei, ergebe sich weder ein Grundstückgewinn, noch ein Steueraufschub. Da seit der Übernahme im Jahr 2008 nicht abgeschrieben worden sei, ergäben sich auch keine wiedereingebrachten Abschreibungen und somit kein einkommensteuerpflichtiger Gewinn.