2.6.3. In seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2019 erklärte der Vertreter der Rekurrentin, die Stellungnahme des LE KStA beruhe auf einer unzutreffenden gesetzlichen Grundlage. Es werde auf die Grundlagen des Grundstückgewinnsteuerrechts verwiesen. Es werde dabei übersehen, dass die Grundstückgewinnsteuer nur für Privatvermögen und für den die Anlagekosten übersteigenden Gewinn bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gelte. Da die überführten Liegenschaften aber zum Geschäftsvermögen gehörten und kein höherer Kaufpreis als die Bilanzwerte beim Sohn als Verkäufer erzielt worden sei, ergebe sich weder ein Grundstückgewinn, noch ein Steueraufschub.