Nach § 27 Abs. 4 StG sei die Differenz zwischen Buchwert und Anlagekosten mit der Einkommenssteuer zu erfassen. Der Buchwert sei mit der Veranlagung 2008 mit CHF 153'180.00 festgelegt worden. Da seit 2008 bis zum 31. Dezember 2017 keine Investitionen und keine Abschreibungen vorgenommen worden seien, sei der Buchwert unverändert geblieben. Die Höhe der Anlagekosten ergebe sich aus der geprüften und in Rechtskraft erwachsenen Eingangsbilanz vom 1. Dezember 1993 und den folgenden Investitionen. Per 31. Dezember 2017 seien so Anlagekosten von CHF 368'033.00 ermittelt worden.