C. (1937) an den Sohn D. (1966) im Jahr 2002 und beim Rückkauf unter den gleichen Parteien im Jahr 2008 der Fall gewesen. Bei einem Steueraufschub werde für die Bestimmung der Anlagekosten auf die letzte steuerbegründende Handänderung abgestellt (§ 106 Abs. 2 StG). Gemäss § 106 Abs. 1 StG seien die Anlagekosten im Grundstückgewinnsteuerverfahren identisch mit den Anlagekosten im Einkommenssteuerverfahren nach § 27 StG, was sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 21. Oktober 2009 (WBE.2008.291), Erw. 2.6.3. ff., ergebe. Nach § 27 Abs. 4 StG sei die Differenz zwischen Buchwert und Anlagekosten mit der Einkommenssteuer zu erfassen.