Festgehalten wurde sodann, dass mit der Hofübergabe an den Sohn und mit der damaligen Abrechnung sämtliche kumulierten Abschreibungen untergegangen seien. Mit der Hofübernahme seien neue Anlagekosten festgelegt worden. 2.6.2. In der Stellungnahme des LE KStA vom 2. Juli 2019 wurde ausgeführt, unbestrittenermassen handle es sich bei den Liegenschaften um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von § 27 Abs. 4 StG. Es werde vom Vertreter der Rekurrentin aber übersehen, dass bei der Veräusserung einer Liegenschaft unter Verwandten in gerader Linie die Besteuerung gemäss § 97 StG aufgeschoben werde. Das sei bei der Veräusserung vom Vater -7-