Da der Landwirtschaftsbetrieb kein landwirtschaftliches Gewerbe darstelle und es sich bei den Grundstücken um einzelne in der Landwirtschaftszone liegende Parzellen handle, die dem BGBB unterstellt seien, für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet seien und deren landwirtschaftliche Nutzung zulässig sei, sei ausschliesslich über die wiedereingebrachten Abschreibungen abzurechnen. Aufgrund des Preises der Rückübertragung ergebe sich auf den Grundstücken kein steuerbarer Liquidationsgewinn.