2.6. 2.6.1. Mit der Einsprache wurde geltend gemacht, es sei kein Liquidationsgewinn entstanden. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Kaufvertrag vom 22. Februar 2008 sei der Landwirtschaftsbetrieb (Grundstücke und Inventar) für CHF 165'000.00 zurückverkauft worden. Die Anlagekosten für sämtliche Grundstücke, Gebäude und Anlagen sowie sämtliche Maschinen betrügen somit CHF 165'000.00. Da keine Amortisationen oder Abschreibungen vorgenommen worden seien, entspreche der Buchwert den Anlagekosten, so dass sich kein Kapitalgewinn ergebe. Richtigerweise werde in der Veranlagung 2017 festgehalten, dass der Gewinn aus dem Verkauf des Traktors von CHF 25'500.00 zu besteuern sei.