2.5. Die Steuerkommission Q. errechnete und veranlagte demgegenüber einen steuerbaren Kapitalgewinn von CHF 217'159.00. Die wiedereingebrachten Abschreibungen auf den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wurden dabei wie folgt berechnet: Kaufpreis (oder Anlagekosten gemäss Aufzeichnungen) CHF 368'000.00 Investitionen (soweit nicht als Unterhalt berücksichtigt) CHF 0.00 Abzüglich Einkommenssteuerwert (Buchwert) CHF 153'180.00 Wiedereingebrachte Abschreibungen CHF 214'853.00 -6-