2.4.2. Im Begleitschreiben vom 19. Februar 2018 wurde ausgeführt, mit dem Rückkauf des Landwirtschaftsbetriebes im Jahr 2008 sei von C. (1937) Geschäftsvermögen übernommen worden. Sämtliche Grundstücke seien verpachtet worden. Es habe keine Selbstbewirtschaftung mehr stattgefunden. Der Landwirtschaftsbetrieb stelle kein landwirtschaftliches Gewerbe dar. Es handle sich vielmehr um einzelne ausserhalb der Bauzone liegende Grundstücke, die dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt seien. Da seit der Übernahme zum Preis von CHF 165'000.00 im Jahr 2008 keine Abschreibungen vorgenommen worden seien, ergebe sich kein Kapitalgewinn.