Weiter wurde festgehalten, dass ein nicht zurückbezahltes Darlehen von CHF 30'000.00 "schenkungsweise" erlassen werde. Ebenso werde auf die "Verrechnung bzw. Rückzahlung des seinerzeit mit der Hofübergabe -5- gewährten Erbvorbezuges von Fr. 50'000.--" verzichtet (Ziff. II.3. des Kaufvertrages). 2.2.2. Mit Veranlagungsverfügung vom 1. Februar 2010 wurde D. (1966) mit einem "Gewinn aus dem Verkauf Liegenschaft und Inventar" von CHF 11'200.00 veranlagt (vgl. dazu die Aktennotiz des LE KStA vom 14. Januar 2010). 2.3. C. (1937) ist am xx.yy.2016 verstorben. Die Rekurrentin übernahm als Universalerbin den Landwirtschaftsbetrieb.