IV.6. des Kaufvertrages wurde das Wohnrecht unentgeltlich eingeräumt. Für die Wohnrechtsausübung wurde auf einen Zins auf der Darlehenssumme verzichtet. 2.1.2. C. (1937) deklarierte einen der Einkommenssteuer unterliegenden Kapitalgewinn von CHF 700.00 und einen der Grundstückgewinnsteuer unterliegenden Grundstückgewinn von CHF 700.00. Mit Veranlagungsverfügung vom 10. März 2005 wurde der Kapitalgewinn von CHF 700.00 der Einkommenssteuer unterworfen (vgl. Details zur Steuerveranlagung 2002 vom 11. Februar 2005).