2. 2.1. 2.1.1. Mit Kaufvertrag mit Wohnrechtsbegründung vom 30. Januar 2002 verkaufte C. (1937) den Landwirtschaftsbetrieb für CHF 250'000.00 (Grundstücke: CHF 165'000.00; Inventar: CHF 85'000.00) an seinen Sohn D. (1966). Der Kaufpreis wurde durch Übernahme der Hypothekarschuld von CHF 57'000.00, Gewährung eines Darlehens von CHF 143'000.00 und einen Erbvorbezug von CHF 50'000.00 getilgt. Die Darlehensgewährung erfolgte gegen Einräumung eines Wohnrechts (nicht kapitalisiert) zu Gunsten des Verkäufers und der Rekurrentin (Ziff. III.3. des Kaufvertrages). Gemäss Ziff. IV.6. des Kaufvertrages wurde das Wohnrecht unentgeltlich eingeräumt.