3) Es seien die Akten der steuerlichen Abrechnung über die Hofübergabe aus dem Jahre 2002 von Herrn C., geb. xx.yy.1937, gest. xx.yy.2016 an den Sohn D., geb. xx.yy.1966 zuzuziehen 4) Es seien die Steuerakten 2008 aus der Rückübertragung des Landwirtschaftsbetriebes von D., geb. xx.yy.1966 an seinen Vater C., geb. xx.yy.1937 beizuziehen. 5) Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3-