4. Den Einspracheentscheid vom 13. September 2019 (Zustellung am 17. September 2019) hat A. mit Rekurs vom 1. Oktober 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen mit folgenden Anträgen: "1) In Aufhebung des Einspracheentscheides sei festzustellen, dass aus der Überführung der Liegenschaft XY ins Privatvermögen kein Kapitalgewinn entstanden und somit keine Steuer geschuldet ist. 2) Die Auflösung stiller Reserven (Gewinn aus Traktorverkauf) sei mit Fr. 25'500.00 nach §45 Abs. 1 lit. f getrennt vom übrigen Einkommen 2017 zu besteuern.