1. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 (Verfügung nicht bei den Akten) wurde A. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 zu einem privilegiert besteuerten Liquidationsgewinn von CHF 217'159.00 veranlagt. 2. Gegen die Verfügung vom 20. Mai 2019 liess A. mit Schreiben vom 13. Juni 2019 Einsprache erheben. Sie stellte das "Begehren: 1. Es sei die getroffene Veranlagung aufzuheben und es sei mittels Ein- sprache-Entscheid, allenfalls Rektifikat festzustellen, dass kein Liquidationsgewinn entstanden ist." 3. Mit Entscheid vom 13. September 2019 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.