10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Mangels Vertretung ist den Rekurrenten keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -8- Das Gericht erkennt: 1. Der Einspracheentscheid vom 10. September 2019 und die Veranlagungsverfügung vom 18. Februar 2019 werden aufgehoben und die Angelegenheit wird zur erneuten Durchführung des Veranlagungsverfahrens an die Steuerkommission Q. zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.