Es ist unklar, ob den Rekurrenten im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren eine Vermögensvergleichsrechnung zugestellt worden ist. Ausweislich der Akten wurden die Rekurrenten nicht gemahnt, sich zu einer Vermögensvergleichsrechnung bzw. zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten zu äussern. -7- 7.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Aufrechnung jegliche nachvollziehbare Basis fehlt. Damit leidet die Veranlagung an einem schweren Verfahrensfehler.