7.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch die Steuerkommission Q. ohne weitere Abklärungen oder Untersuchungen nach Einreichung der Steuererklärung 2017 ermessensweise Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet wurde. Weder der Abweichungsbegründung 2017 noch dem Einspracheentscheid lässt sich entnehmen, wie der Betrag des aufgerechneten Einkommens ermittelt wurde. Es ist unklar, ob den Rekurrenten im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren eine Vermögensvergleichsrechnung zugestellt worden ist.