Es wurde zwar ein einfacher Vermögensvergleich erstellt, jedoch liegen keinerlei Unterlagen vor, welche Basis dieser Berechnung bilden würden. In der Abweichungsbegründung zur Steuerveranlagung 2017 wurde lediglich erwähnt, dass die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen infolge fehlender ordnungsgemässer (vereinfachter) Buchhaltung erfolge.