7. 7.1. Gemäss Abklärung des Spezialverwaltungsgerichts (Aktennotiz vom 12. August 2021) erging während des Veranlagungs- und Einspracheverfahrens weder eine Aufforderung, noch eine Mahnung zu einer Aktenergänzung betreffend der selbständigen Erwerbstätigkeit. Insbesondere wurden die Rekurrenten nicht aufgefordert, ein Kassenbuch oder Belege einzureichen. Es wurde zwar ein einfacher Vermögensvergleich erstellt, jedoch liegen keinerlei Unterlagen vor, welche Basis dieser Berechnung bilden würden.