5. Die Steuerkommission Q. bringt vor, im Veranlagungsverfahren sei infolge fehlender ordnungsgemässer (vereinfachter) Buchhaltung das selbständige Erwerbseinkommen nach Ermessen auf CHF 40'000.00 festgelegt worden. Die Rekurrenten hätten ihre Unterlagen zu spät eingereicht. Innert der 30-tägigen Einsprachefrist sei die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen weder nachgewiesen noch begründet worden.