7. Mit Schreiben des Spezialverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2019 wurden A. und B. darauf aufmerksam gemacht, dass nicht unterzeichnete Rekurse nicht gültig sind. Es wurde ihnen eine Frist bis am 15. Oktober -3- 2019 gesetzt, um die Rekurskopie unterzeichnet zu retournieren, ansonsten nicht auf den Rekurs eingetreten werden könne. 8. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 wurde der Rekurs unterzeichnet retourniert. 9. Das Gemeindesteueramt Q. (nachfolgend GStA) und das Kantonale Steueramt (nachfolgend KStA) beantragten die Abweisung des Rekurses. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: