1. Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 36'600.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 43'700.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von A. von CHF 40'000.00 nach Ermessen erfasst.