Dass die später eingereichte Liste mit den neun Helfer-Namen und -Adressen nicht den Beweiswert einer Quittung aufweist, hätte er erkennen können und müssen, zumal er fachkundig vertreten war. Somit hat er das Rekursverfahren durch die verspätete Eingabe der massgebenden Unterlagen zumindest hinsichtlich des nun gutgeheissenen Anteils verursacht. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dem Rekurrenten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aus dem gleichen Grunde ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 12 - Das Gericht erkennt: