4.2. Dies ist vorliegend der Fall. Der Rekurrent hätte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, bereits im Einspracheverfahren nicht nur eine Liste mit Namen, sondern unterschriftliche Bestätigungen der damaligen Helfer beizubringen. Im Einspracheverfahren wurde der Rekurrent vom Gemeindesteueramt Q. nämlich darauf hingewiesen, dass die eingereichten Quittungen ungenügend waren und wie sie gegebenenfalls zu ergänzen wären. Dass die später eingereichte Liste mit den neun Helfer-Namen und -Adressen nicht den Beweiswert einer Quittung aufweist, hätte er erkennen können und müssen, zumal er fachkundig vertreten war.