4. 4.1. Bei teilweiser Gutheissung des Rekurses sind die Kosten anteilsmässig aufzuteilen (§ 189 Abs. 1 StG). Jedoch können die Partei- und Gerichskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufgeteilt werden, wenn die - 11 - obsiegende steuerpflichtige Person das Rekursverfahren in der Vorinstanz verursacht hat (§ 189 Abs. 3 StG).