3.3.5. Als Reaktion auf die ihm – neben anderen Unterlagen – zur Stellungnahme zugesandten Unterschriftenmuster liess der Rekurrent mit Schreiben vom 17. Februar 2021 sieben E-Mails sowie eine nicht als E-Mail erkennbare Bestätigung einreichen. Er machte geltend, er reiche die Bestätigungen ein, - 10 - weil die Helfer auf vielen der ursprünglichen Quittungen nur mit Kürzel unterzeichnet hätten.