Der Vergleich der Unterschriftenmuster mit den Unterschriften auf allen eingereichten Barquittungen ergab, dass keine einzige Unterschrift auf den Barquittungen mit den vom Spezialverwaltungsgericht eingeholten Unterschriften übereinstimmte. Somit kann anhand dieser Unterschriftenmuster betreffend den neun nachgereichten Datensätzen keine Zuordnung zu den vorgelegten Barquittungen erfolgen.