Der Rekurrent hat dies jedoch damals unterlassen. Dies, obwohl die Aufrechnungen in der am 23. März 2016 eröffneten Veranlagung 2013 zu einer Einsprache des Rekurrenten führten, die mit Entscheid vom 15. Juni 2016 abgewiesen wurde. Der Rekurrent war somit bereits anfangs, spätestens Mitte Jahr 2016 – und somit vor Einreichung der Steuererklärung 2015 – in Kenntnis der Anforderungen an eine beweisgeeignete Barquittung. Ausserdem mussten die Anforderungen an (beweisgeeignete) Quittungen seinem Treuhänder ohne Weiteres bekannt gewesen sein.