Ebensowenig war die Steuererklärung 2015 bereits eingereicht. Aus diesem Grunde wäre es – entgegen der Angaben der Vertreterin des Rekurrenten – sehr wohl noch möglich gewesen, auf die Ergebnisse der Buchprüfung zu reagieren. Denkbar wäre zum Beispiel gewesen, die im Sommer 2015 beschäftigten Helfer unter Beilage der mit den fehlenden Angaben ergänzten Quittungskopien nochmals anzuschreiben und um eine erneute Unterzeichnung zu bitten. Dies wäre anfangs 2016 aufgrund des erst ein paar Monate zurückliegenden Helfereinsatzes sicherlich einfacher möglich gewesen als 2019 im Rahmen des Einspracheverfahrens. Der Rekurrent hat dies jedoch damals unterlassen.