Die vorliegenden Barquittungen erfüllen diese inhaltlichen Anforderungen nicht. Namentlich der jeweilige Helfer lässt sich alleine anhand seiner Unterschrift nicht genügend bestimmen. Damit sind die Zahlungen keinem Zahlungsempfänger zuordenbar und somit auch nicht überprüfbar. Ebensowenig ist der Rechtsgrund der erhaltenen Zahlung ausreichend konkretisiert ("Helfer Pauschal, Ort CH"). Somit ist der Steuerkommission Q. beizupflichten, wenn sie die vorliegenden Barquittungen als ungenügend beurteilt.