Art. 88 OR N 34, mit Hinweis). Dazu gehört, je nach Verkehrsübung und Bedeutung des Geschäfts, die Angabe von Art und Umfang der Leistung und des Rechtsgrundes sowie die Bezeichnung der Parteien. Üblich, aber nicht Gültigkeitserfordernis ist auch die Angabe von Ort und Datum (Marius Schraner, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, a.a.O., Art. 88 OR N 35- 37, mit Hinweisen).