Aus der an die C. AG gestellten Rechnung über CHF 42'120.00 könne schliesslich nicht automatisch auf einen Aufwand in gleicher Höhe zu Lasten der Erfolgsrechnung geschlossen werden, denn die im Voraus bezahlte Rechnung sei kein Nachweis künftiger Aufwände. Die vorliegenden "Barquittungen" seien vor diesem Hintergrund nicht geeignet, um die Auszahlung an die Zahlungsempfänger nachweisen zu können. Aufgrund der erheblichen Unsicherheiten werde auf eine ermessensweise Anerkennung von Aufwand verzichtet.