Die Quittungen des Jahres 2015 enthielten ausser der Unterschrift keine Angaben über den Zahlungsempfänger. Mit der Aktenergänzung vom 20. Juni 2019 sei vom Rekurrenten bzw. seiner Vertreterin die Angabe von "Vorname, Name, Adresse, Ortschaft, erhaltener Betrag, Anlass und Zeitraum des Helfereinsatzes, Datum und Unterschrift des Helfers" auf den Barquittungen einverlangt worden. Zwar habe die Vertreterin des Rekurrenten in der Folge eine Liste mit Namen und Adressen beigebracht, doch sei eine Zuordnung dieser Angaben zu den einzelnen Quittungen nicht möglich gewesen.