10.3. Ausserdem ist den Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote der Vertreterin für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 5'620.00 (inkl. 7.7 % MWSt) und ist angemessen. Davon sind den Rekurrenten 65 % mit CHF 3'653.00 zu ersetzen. - 29 - Das Gericht erkennt: 1. 1.1. Soweit darauf eingetreten werden kann, werden die Rekurse teilweise gutgeheissen.