Deshalb hat für keine der beiden Steuerperioden eine Aufrechnung im Vermögen der Rekurrenten zu erfolgen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 9. Damit ist der Rekurs trotz Abweisung der Hauptanträge teilweise gutzuheissen. 10. 10.1. Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die Kosten des Rekursverfahrens der unterliegenden Partei auferlegt. Bei teilweiser Gutheissung des Rekurses sind die Kosten anteilsmässig aufzuteilen - 28 - 10.2. Die Rekurrenten obsiegen gemessen an ihren Anträgen zu rund 65 %. Sie haben daher 35 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.