Gemäss der Dreieckstheorie (vgl. oben Erw. 5.4.) wurde der geldwerte Vorteil zunächst an die Rekurrenten ausgeschüttet. Danach haben diese den Betrag bzw. die Beträge jeweils als verdeckte Kapitaleinlage in die E. eingebracht. Die Ausschüttung ist somit bei den Rekurrenten erfolgt, weshalb eine Einkommensbesteuerung zu erfolgen hat. Aufgrund der Weiterleitung des geldwerten Vorteils an die Schwestergesellschaft befand sich dieser am für die Vermögensbewertung massgebenden Zeitpunkt jeweils Ende Jahr jedoch nicht mehr im Vermögen der Rekurrenten. Deshalb hat für keine der beiden Steuerperioden eine Aufrechnung im Vermögen der Rekurrenten zu erfolgen.