Wie die Beurteilung der Veranlagung des Anteilsinhabers unabhängig ist von der tatsächlich erfolgten Veranlagung der Gesellschaft (siehe dazu vorstehend Erw. 5.1.6. und 5.2.), gilt auch umgekehrt, dass ein Beteiligungsertrag beim Anteilsinhaber als solcher gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu besteuern ist, unabhängig vom Ausgang der Veranlagung der Gesellschaft. Es ergibt sich eine Besteuerung gemäss den Veranlagungsverfügungen vom 17. Dezember 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 und vom 15. April 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013.